Auch in der Verwaltung kann grobe Fahrlässigkeit zum Versicherungsfall führen.

 

nach obenWarum?

Ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit und schon ist es passiert...
Sie haben einem Anderen einen Schaden zugefügt; eine falsche Entscheidung getroffen. Beispiele dafür gibt es in der Praxis zur Genüge!
Einem Verwaltungsangestellten unterläuft ein Fehler bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen, Kindergeld oder auch Gehältern.
Auch wichtige Frist- oder Terminversäumnisse können finanziellen Schaden anrichten.

Diese entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des Rückgriffs aufrund verscheidener gesetzlicher Bestimmungen durch den Dienstherren eingefordert werden.

 

nach obenSelbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.

Dazu gehören Schäden, die Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügen, z. B.:

  • durch falsche Beratung
  • unrichtige Beglaubigungen
  • Versehen in Steuerangelegenheiten
  • ungerechtfertigte Beschlagnahme von Privateigentum
  • bis hin zu ungerechtfertigten Betriebsschliessungen

Ungeahnte finanzielle Forderungen können da auf Sie zukommen. Und Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen.

Dann können Sie sich auf Ihre Berufs-/Diensthaftpflicht-Versicherung verlassen.

 

nach obenBeamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?

Dazu gehören Beamte oder Angestellte mit reiner Verwaltungstätigkeit bei einer Bundes- oder Landesbehörde.
Ebenfalls einer Gebietskörperschaft (z. B. Bezirk, Gemeinde), der Bundes- oder Landesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA und LVA), der Bundesanstalt für Arbeit und weiteren staatlichen Stellen oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft.

 

nach obenHaftung

§ 78 - BUNDESBEAMTENGESETZ (BBG)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.